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BGH, 12.10.1956 - I ZR 192/55 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Rechtsmittel
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- BGH, 22.02.1952 - I ZR 117/51
Urteilsauslegung. Verwirkungseinwand
Auszug aus BGH, 12.10.1956 - I ZR 192/55
In einem solchen Fall muß ihnen das Recht zugestanden werden, die unter ihnen streitige Frage im Wege einer Feststellungsklage zu klären, gleichgültig, ob eine solche etwaige Verletzungshandlung begangen ist oder nicht (BGH GRUR 1952, 577 [579] - Zwillingszeichen -); denn eine rechtskräftige Feststellung darüber, ob die Ersetzung des Wortes "Stargarder" durch "H.", deren Verbot durch die vorliegende Klage erreicht werden soll, zulässig ist, kann durch einen Strafausspruch nicht herbeigeführt werden. - BGH, 29.06.1956 - I ZR 129/54
Verrichtungsgehilfe, Weisungen, Generalvertreter
Auszug aus BGH, 12.10.1956 - I ZR 192/55
Für die Flüchtlingsbetriebe, die in die Bundesrepublik verlagert sind, kann die Angabe ihres Heimatortes einen Überlieferungswert für die Güte ihrer Waren darstellen, dessen Benutzung ihnen nicht verwehrt werden darf und rechtlich geschützt werden muß (BGH NJW 1956, 589 - Rügenwalder Teewurst - Urteil vom 29. Juni 1956 - I ZR 129/54 - Jurid -). - BGH, 13.12.1955 - I ZR 86/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.10.1956 - I ZR 192/55
Für die Flüchtlingsbetriebe, die in die Bundesrepublik verlagert sind, kann die Angabe ihres Heimatortes einen Überlieferungswert für die Güte ihrer Waren darstellen, dessen Benutzung ihnen nicht verwehrt werden darf und rechtlich geschützt werden muß (BGH NJW 1956, 589 - Rügenwalder Teewurst - Urteil vom 29. Juni 1956 - I ZR 129/54 - Jurid -).
- BGH, 16.10.1962 - I ZR 161/60
Rechtsmittel
Die Revision beruft sich insoweit im wesentlichen auf den Gesichtspunkt des prozessualen Vertrauensschutzes ; sie meint, nachdem das Landgericht in Anschluß an eine unter denselben Parteien ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1956 - I ZR 192/55 - nur eine Feststellungsklage für zulässig gehalten habe, habe sie auf die Richtigkeit dieser Klageart vertrauen können, zumal da das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung insoweit weder Anregungen gegeben noch irgendwie Stellung genommen habe.